AGB
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1.1) Die OSSENO Software GmbH (im Folgenden „OSSENO“) legt ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren als „AGB“ bezeichnet) sämtlichen Verträgen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, sowie selbstständig tätigen Personen (im Weitern als „Kunde“ bezeichnet) zugrunde. Hiervon kann nur durch individuelle Vereinbarung abgewichen werden.
(1.2.) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind für OSSENO unverbindlich, auch dann, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch OSSENO.
(1.3) Es geltend jeweils die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. OSSENO kann den Inhalt dieser AGB jedoch jederzeit ändern, anpassen oder ergänzen. Für bestehende Verträge werden diese Änderungen jedoch nur wirksam sofern a) OSSENO den Kunden über die Änderungen schriftlich informiert und b) dieser nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
(2.1) Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Angebots der OSSENO durch den Kunden und OSSENO oder mittels schriftlicher Bestellung des Kunden und einer entsprechenden Auftragsbestätigung durch OSSENO zustande.
(2.2) Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn ohne vorherige Auftragsbestätigung eine Lieferung oder Leistung gemäß der Kundenbestellung durch OSSENO erfolgt.
(2.3) Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich jeweils aus dem Vertrag. Grundsätzlich handelt es sich beim Vertragsgegenstand um Softwarelizenzen oder/und Dienstleistungen. Für entsprechend relevante Regelungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten seitens OSSENO und des Kunden im Hinblick auf den Vertragsgegenstand wird auf Abschnitt 12 und Teil II dieser AGB verwiesen.
(2.4) Ein Angebot der OSSENO gilt grundsätzlich nur innerhalb der Bindungsfrist. Bei Bestelleingang nach dieser Bindungsfrist ist OSSENO nicht mehr an das Angebot gebunden. Es bleibt OSSENO überlassen, die Bestellung dennoch zu bestätigen oder ein neues Angebot zu unterbreiten.
(2.5) Jegliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bei der Bestellung durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch OSSENO.
3. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
(3.1) Für erbrachte Lieferungen und Leistungen wird OSSENO die im Angebot festgelegten Preise berechnen.
(3.2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Tag der Rechnungsstellung gültigen deutschen Mehrwertsteuer (derzeit 19%) und gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Lieferort Kaiserslautern.
(3.3) OSSENO behält sich das Recht vor, Preise nach Vertragsabschluss angemessen zu ändern, wenn Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, die OSSENO nicht selbst zu vertreten hat. Diese wird OSSENO dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3.4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3.5) Für alle Leistungen und Lieferungen gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zahlungsplan. Dies gilt auch im Falle von durch den Kunden verursachter Leistungs- oder Lieferverzögerungen. Wurde keine Auftragsbestätigung versendet, gilt der Zahlungsplan laut Angebot.
(3.6) Sofern nichts anderes vereinbart, ist das Entgelt für Leistungen und Lieferungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Danach wird ein Verzugszins von 12% p.a. geltend gemacht.
(3.7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von OSSENO anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.
(3.8) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt der OSSENO ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an dem gelieferten Gegenstand/der Software und OSSENO ist berechtigt, sofort eine Herausgabe/Löschung des Gegenstands/der Software unter Ausschluss jeglichen Rückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle durch die Rücknahme/Löschung des Kaufgegenstands entstehenden Kosten trägt der Kunde.
4. Leistungszeitraum und Liefertermine
(4.1) Der Leistungszeitraum für Dienstleistungen sowie etwaige Liefertermine für Dienstleistungsergebnisse oder die Bereitstellung von Softwarelizenzen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, frühstens jedoch mit dem Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen beim Kunden. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von OSSENO liegen, verlängern den Leistungszeitraum bzw. den Liefertermin angemessen. Dies gilt auch bei Streik und Aussperrung.
(4.2) Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(4.3) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die ohne Verschulden der OSSENO entstehen, berechtigen die OSSENO entsprechende Fristen um eine angemessene Zeit zu verlängern oder von der Leistungs-/Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Sollte ein Termin in solchen Fällen um mehr als 60 Tage überschritten werden, ist die OSSENO berechtigt, ganz oder teilweise von dem unerfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(4.4) Gerät OSSENO mit einer Leistungserbringung oder Lieferung schuldhaft in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5% der Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt 5% dieser Vergütung. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der OSSENO beruht.
5. Softwaremängel
(5.1) Die Tauglichkeit der von OSSENO gelieferten Software für einen bestimmten Zweck wird nicht gewährleistet.
(5.2) Ansprüche wegen unerheblicher Mängel/Fehler bestehen nicht.
(5.3) Mängel/Fehler sind nur solche, die reproduzierbar angezeigt worden sind. Die Anzeige hat durch den Kunden in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen (Datum, Uhrzeit sekundengenau, Auslöser, Erscheinungsform und Auswirkungen des Mangels, Modul der Software, weitere geöffnete Programme, usw.) zu erfolgen. Sie sind gegenüber OSSENO unverzüglich anzuzeigen. Nicht rechtzeitig angezeigte Mängel gelten als unerheblich.
(5.4) Wird die von OSSENO gelieferte Software auf Seiten des Kunden betrieben („on-premises Installation“), gilt außerdem, dass direkt erkennbare Mängel/Fehler vom Kunden spätestens drei Werktage nach der Lieferung gemäß 5.3 schriftlich anzuzeigen sind. Andernfalls gilt die Lieferung als abgenommen.
(5.5) Fehlerdiagnosen und -beseitigungen erfolgen grundsätzlich in den Räumen von OSSENO. Der Kunde wird dazu OSSENO, sofern OSSENO nicht ohnehin Zugriff besitzt, einen Fernwartungs-Zugang (z.B. via VPN) auf und zu den fraglichen Systemen und Daten einrichten und alle notwendigen Informationen, Personen und Geräte kostenfrei zur Verfügung stellen. Ungeachtet sonstiger Vereinbarungen und Verpflichtungen, ist OSSENO andernfalls berechtigt, die Fehlerdiagnose und -beseitigungen mit je 150,- EUR netto/Stunde/Person in Rechnung zu stellen. Nur falls ein Fehler via Fernwartung aus technischen Gründen nicht lokalisierbar ist, wird OSSENO nach Absprache mit dem Kunden auch vor Ort eine Fehleranalyse und gegebenenfalls eine Fehlerbeseitigung durchzuführen.
(5.6) Stellt sich ein angezeigter Mangel/Fehler als unsachgemäße Nutzung, Wartung, Betrieb, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen, Modifikationen, Reparaturen oder sonstigen Eingriffen durch den Kunden oder Dritte heraus, besteht keine Gewährleistung. Stattdessen hat der Kunde der OSSENO die hierfür aufgewandten Zeiten mit je 150,- EUR netto/Stunde/Person zu erstatten. Weitere Ansprüche bleiben davon unberührt.
(5.7) Tatsächliche Mängel/Fehler werden durch Lieferung eines Updates oder Mitteilung einer anderen Möglichkeit zur Umgehung des Mangels/Fehlers behoben. Zu dieser Mängelbeseitigung hat der Kunde OSSENO eine angemessene gesetzte Frist und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt es OSSENO auch nach Setzung und Ablauf dieser Frist nicht, einen erheblichen Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde die Software vertragsgemäß nutzen kann, kann er die Minderung der Vergütung oder Rücktritt verlangen.
(5.8) Ansprüche wegen Mängel verjähren innerhalb eines Jahres.
6. Rechte Dritter
(6.1) Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Lieferungen haftet OSSENO nur, soweit diese vertragsgemäß eingesetzt wird.
(6.2) OSSENO haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung.
(6.3) Der Kunde informiert OSSENO unverzüglich über Ansprüche, die ein Dritter wegen der Lieferung von OSSENO gegenüber dem Kunden behauptet.
(6.4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er der OSSENO angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
(6.5) OSSENO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Dazu kann OSSENO ein Nutzungsrecht an dem Recht des Dritten erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen, oder die Software unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
(6.6) Ansprüche wegen Verletzung gegen OSSENO verjähren innerhalb eines Jahres.
7. Haftung
(7.1) OSSENO haftet für Schäden des Kunden, die OSSENO, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Angestellten oder ihre Erfüllungsgehilfen herbeigeführt haben und a) die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, b) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder c) die dadurch entstanden sind, dass eine Pflicht verletzt wurde, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf und somit für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
(7.2) Eine Haftung nach spezialgesetzlichen Vorschriften oder für Schäden des Kunden, die auf der Verletzung einer von OSSENO übernommenen Garantie beruhen, bleibt unberührt.
(7.3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden wird nur übernommen, sofern diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der OSSENO oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
(7.4) In anderen als den in vorab genannten Fällen ist die Haftung von OSSENO – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. OSSENO haftet insbesondere nicht für Schäden, die bei einer über die vertraglichen Zwecke hinausgehende Verwendung der Lieferungen entstanden sind, sowie bei Schäden, die dem Kunden durch eigene Fehlentscheidungen oder Fehlbedienungen bei Nutzung der Lieferungen entstehen. Dies gilt beispielsweise, aber nicht ausschließlich, für die unwiderrufliche Löschung von Daten, die ungewünschte Modifikation durch Import nicht korrekt interpretierbarer Daten oder die Ableitung von fachlich falschen Projektentscheidungen auf Basis der in den Lieferungen verwalteten Informationen.
(7.5) Wird die von OSSENO gelieferte Software auf Seiten des Kunden betrieben („on-premises Installation“), haftet OSSENO bei Verlust von Daten oder Beschädigung bzw. Beeinflussung anderer Systeme des Kunden nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung bzw. ordnungsgemäßem Betrieb der Systemlandschaft durch den Kunden erforderlich ist. Dem Kunden obliegt es entsprechend, kontinuierlich, mindestens aber vor jedem Zugriff durch OSSENO auf die eigene Infrastruktur eine aktuelle Datensicherung vorzunehmen und stets die technischen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software vorzuhalten.
(7.6) Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden und seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einem Mangel der Leistung von OSSENO beruhen, sowie das Recht Nacherfüllung zu verlangen, verjähren nach einem Jahr. Satz 1 gilt nicht in den in 7.1 und 7.2 genannten Fällen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Höhere Gewalt
(8.1) OSSENO hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten.
(8.2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails), Pandemien oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. OSSENO wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.
9. Eigentumsvorbehalt
(9.1) Die OSSENO behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die OSSENO gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der OSSENO zustehenden Saldoforderung.
(9.2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ist dem Kunden nicht gestattet. Ferner ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum der OSSENO gefährdende Verfügungen zu treffen.
10. Vertrauliche Informationen und Datenschutz
(10.1) Jede Partei bewahrt Stillschweigen über alle ihr zugegangenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, bewahrt diese Informationen sicher auf, sichert sie als Betriebsgeheimnis gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und unbefugten Zugriff und wird sie zu keinen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwenden. Für Abweichungen bedarf es einer schriftlichen Zustimmung des anderen.
(10.2) Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, Organe, Beauftragte und Auftragnehmer diese Verpflichtungen durch schriftliche ausreichend strafbewehrte Verpflichtung einhalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Änderung, Verlängerung oder Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von drei Jahren weiter bestehen.
(10.3) Auf Anforderung wird der Kunde diese Verpflichtungen aus 10.2., insbesondere die strafbewehrten, auf Anfrage gegenüber OSSENO schriftlich nachweisen.
(10.4) Vorgenannte Bedingungen gelten nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder im Nachhinein ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden.
(10.5) Von beiden Parteien zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten werden von den Parteien unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verarbeitet. Die Rechte der betroffenen Personen sowie die Verpflichtungen gemäß EU-DSGVO sind entsprechend sicherzustellen.
(10.6) Die Verarbeitung aller im Rahmen der Vertragserfüllung anfallenden Daten und Informationen erfolgt seitens OSSENO grundsätzlich mit elektronischen Mitteln. Der Kunde erkennt hierbei den Umstand an, dass die während der Zusammenarbeit erhobenen, ausgetauschten oder erstellten Daten und Informationen im Cloud-basierten Filehosting-System „OneDrive for Business“ der Microsoft Corporation, One Microsoft Way, Redmond, WA 98052-6399, USA in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union gespeichert werden. Personenbezogenen Daten über Ansprechpartner des Kunden und die mit diesen geführten Gesprächen werden durch OSSENO außerdem im Cloud-basierten CRM-System von Pipedrive OÜ, Paldiski mnt 80, Tallinn 10617, Estland („Pipedrive“) hinterlegt.
(10.7) Ohne eine ausdrücklich erteilte Zustimmung gibt OSSENO Daten nur dann an Dritte weiter, wenn dies gesetzlich gefordert oder zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Lieferung oder Abrechnung zwingend erforderlich ist.
(10.8) Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, ist OSSENO grundsätzlich berechtigt, den Kunden auch ohne seine vorherige Freigabe als Referenz in verschiedenen Werbemitteln (Präsentationen, Website, etc.) mit dessen Firmenname und Logo zu listen. Weitere Angaben über den Kunden oder die Zusammenarbeit bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden.
11. Allgemeines, salvatorische Klausel, Gerichtsstand
(11.1) Der Kunde wird für die Lieferungen und Leistungen anzuwendendes Import- und Exportrecht eigenverantwortlich beachten, insbesondere das der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(11.2) Das Verhältnis zwischen den Parteien ist das unabhängiger Vertragspartner zu Marktbedingungen. Keine Partei ist bevollmächtigt, für die jeweils andere zu handeln, diese zu binden oder anderweitig für diese Verpflichtungen zu schaffen oder zu übernehmen.
(11.3) Alle Verträge zwischen den Parteien bleiben in vollem Umfang und ohne Einschränkung bestehen, auch im Falle eines Aufkaufs, einer Fusion, einer Zusammenlegung oder Umfirmierung des Kunden. Der Vertrag bleibt weiterhin bindend und wird unverändert auf den Rechtsnachfolger oder das neu entstandene Unternehmen übertragen. Etwaige Änderungen in der Unternehmensstruktur des Kunden haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der vertraglichen Vereinbarungen.
(11.4) Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingung oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
(11.5) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der OSSENO Gerichtsstand. OSSENO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
(11.6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der OSSENO Erfüllungsort.
(11.7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(11.8) Die Vertragssprache sowie die Kommunikationssprache zwischen Kunde und OSSENO ist Deutsch und Englisch.
(11.9) Jegliche Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen
(12.1) OSSENO erbringt ihre Dienstleistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde.
(12.2) Alle Leistungen der OSSENO, für die ein fester oder begrenzter Zeitraum vereinbart wurde, sind von OSSENO über den in der betreffenden Bestellung genannten Zeitraum zu erbringen. Alle fortlaufenden Leistungen, für die eine unbestimmte Dauer vereinbart wurde, sind von OSSENO zu erbringen, bis sie gemäß der entsprechenden Bestellung gekündigt werden.
(12.3.) Die Erbringung von Leistungen erfolgt grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (an Werktagen in Rheinland-Pfalz von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr MEZ) und in den Räumen von OSSENO, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(12.4) Leistungen, die OSSENO auf Wunsch des Kunden über die im Vertrag vereinbarten Leistungen oder Umfänge hinaus ausführt, werden gesondert zu einem Satz von 150,- EUR netto/Stunde/Person berechnet.
(12.5) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass mindestens ein von ihm benannter Ansprechpartner der OSSENO alle für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Unterlagen, Informationen, Daten, Arbeitsmittel, Betriebsmittel und Kontakte vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht von OSSENO geschuldet. Der Kunde wird OSSENO im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen ferner jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung unentgeltlich gewähren. Besondere Mitwirkungspflichten und Regelungen der Zusammenarbeit werden bedarfsweise im Angebot der OSSENO aufgeführt.
(12.6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch OSSENO, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat OSSENO den Anspruch an entsprechende Anpassung der Vergütung, wenn ihr hierdurch Mehraufwendungen oder Ausfälle durch entgangene Aufträge in diesem Zeitraum entstanden sind. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, sind diese nach Zeit mit einem Satz von 150,- EUR netto/Stunde/Person berechnet.
(12.7) Dem Kunden obliegt es, vor und während der Erbringung von Dienstleistungen stets eine aktuelle und funktionsfähige Datensicherung vorzuhalten.
(12.8) OSSENO behält das Recht, alle Dienstleistungsergebnisse (insb. Dokumente, Modelle oder Softwarekomponenten) ganz oder in Teilen für andere Zwecke oder andere Kunden anonymisiert weiterzuverwenden, auch wenn diese Ergebnis einer individuell vom Kunden beauftragten Dienstleistung (z.B. Individualprogrammierung, Modellerstellung, etc.) sind. Der Kunde erhält an diesen Ergebnissen lediglich ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares und, sofern nicht anders vereinbart, auf 12 Monate begrenztes Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Mengenumfang.
(12.9) OSSENO kann das Nutzungsrecht an den Dienstleistungsergebnissen widerrufen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. OSSENO wird dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann OSSENO den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat OSSENO die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf rechtsverbindlich zu bestätigen.
(12.10) Bei Dienstleistungen, die nicht in den Räumen von OSSENO sondern vor Ort beim Kunden oder an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort erbracht werden, werden für die An- und Abreise pauschal 1,- EUR pro Entfernungskilometer (kürzeste Straßenroute) berechnet. Ferner sind Übernachtungskosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen vom Kunden in tatsächlicher Höhe zu erstatten, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist.
(12.11) Werden Dienstleistungen zu einem Festpreis angeboten und beauftragt, so sind diese auch dann vollständig zum vereinbarten Termin zur Zahlung fällig, wenn sie aus Gründen, die OSSENO nicht zu verschulden hat, bis dahin nicht oder nur teilweise erbracht wurden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde nicht beabsichtigt, die Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
(12.12) Etwaige Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
II. Lizenzbedingungen
1. Lieferung von Software
(1.1) Die OSSENO Software GmbH (im Folgenden Lizenzgeber) liefert Software ausschließlich auf Grundlage eines Vertrages und nachstehender Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Im Übrigen gelten die AGB von OSSENO, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde. Im Falle von Abweichungen gelten die nachfolgenden Regelungen als spezieller.
(1.2) Der Kunde (im Folgenden Lizenznehmer) hat die Möglichkeit ein Nutzungsrecht (Lizenz) an den vom Lizenzgeber angebotenen Softwareprodukten auf Mietbasis (auch Abonnement oder Subscription genannt) zu erhalten. Mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages über die gewünschte Anzahl von Benutzern (Nutzungsumfang) sowie des gewünschten Betriebs (auf Seiten des Lizenzgebers („Cloud Installation“) vs. auf Seiten des Lizenznehmers („on-premises Installation“)) erhält der Lizenznehmer nach Zahlung der entsprechenden Vergütung (Lizenzgebühr) ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich auf einen definierten Nutzungszeitraum (Vertragslaufzeit), und räumlich auf das Unternehmen des Lizenznehmers begrenztes Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software im vereinbarten Nutzungsumfang. Der Lizenznehmer erhält insbesondere jedoch keinerlei Rechte an den Sourcen.
(1.3) Der reguläre Nutzungszeitraum (Vertragslaufzeit) beträgt, sofern nicht anders vereinbart, jeweils 12 Monate. Davon abweichend besteht für den erstmaligen Nutzungszeitraums eine Mindestvertragslaufzeit gemäß 5.1. Der Beginn des erstmaligen Nutzungszeitraums entspricht dem Installationsdatum bei einer „on-premises Installation“ und dem Bestelldatum bei einer „Cloud Installation“.
(1.4) Die Höhe der geschuldeten Vergütung (Lizenzgebühr) ergibt sich aus den jeweils zum Beginn des Nutzungszeitraums aktuell gültigen Preisen des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann diese Preise jederzeit anpassen, ohne dass es dazu einer gesonderten Zustimmung durch den Lizenznehmer bedarf. Auf ein etwaiges Sonderkündigungsrecht des Lizenznehmers wird auf 5.4 verwiesen.
(1.5) Sofern die Software auf Seiten des Lizenznehmers betrieben wird („on-premises Installation“) findet die Lieferung der Software grundsätzlich in Form eines Downloads durch den Lizenznehmer oder mittels Upload / Kopie durch den Lizenzgeber statt. Die Gefahr geht auf den Lizenznehmer über, sobald die Datenübertragung gestartet wurde.
(1.6) Die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software setzt eine Speicherung personenbezogener Daten über einzelne Nutzer der Software voraus. Konkret werden Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Session-Cookies, Benutzername und Passwort sowie die Rechte, Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Nutzer in den in der Software hinterlegten Projekten gespeichert. Weitergehende personenbezogene Daten werden nur dann gespeichert, wenn der Lizenznehmer solche bewusst und eigenmächtig als Inhalte oder Metadaten zu Inhalten in der Software hinterlegt. Dem Lizenznehmer obliegt es in diesem Fall die Verarbeitung der Daten gemäß Datenschutzrelevanter Vorgaben sicherzustellen.
(1.7) Die vertragsgegenständliche Software unterliegt dem Urheberrecht des Lizenzgebers und wird exklusiv durch diesen vergeben. Sämtliche Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Verwertungs- sowie sonstigen Rechte an der vertragsgegenständlichen Software verbleiben beim Lizenzgeber.
(1.8) Ist Vertragsgegenstand nicht ein eigenes Softwareprodukt des Lizenzgebers, sondern eine Software von Dritten, so gelten hieran stets die Nutzungsbedingungen dieser Dritten. Der zugehörige Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem jeweiligen Hersteller und dem Lizenznehmer geschlossen. Der o.g. Lizenzgeber ist nur Vermittler von Nutzungsrechten und kann und wird in keinem Fall ohne explizite Zustimmung des Herstellers Änderungen an den Nutzungsbedingungen zusagen. Dem Lizenznehmer werden die gültigen Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.
2. Rechte des Lizenznehmers
(2.1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt, steht dem Lizenznehmer über den Nutzungszeitraum (Vertragslaufzeit) kostenfreie Service- und Wartungsdienstleistungen wie folgt zu:
- Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber keinen 1st Level Support für Endanwender des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber steht jedoch benannten Vertretern des Lizenznehmers (z.B. Administratoren) für deren technische Fragen zur Verfügung und wird sie auch ansonsten in Fragen der Anwendung der Software unterstützen. Der Lizenzgeber benennt dafür einen oder mehrere Beauftragte bzw. eine oder mehrere Telefonnummern oder E-Mail-Adressen zur Erreichung derselben, die dem Lizenznehmer für Fehlermeldungen und Rückfragen zur Verfügung stehen. Diesen Support kann der Lizenznehmer während der üblichen Geschäftszeiten (an Werktagen in Rheinland-Pfalz von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr MEZ) in Anspruch nehmen.
- Der Lizenznehmer hat Anspruch auf Lieferung der jeweils aktuellen Programmversion bzw. des jeweils aktuellen Releases der vertragsgegenständlichen Software. Diese neuen Versionen und Releases (in diesen AGB ohne weitere Differenzierung alle als „Updates“ bezeichnet) werden vor ihrer Freigabe vom Lizenzgeber angekündigt. Die formelle Anforderung des Updates obliegt dem Lizenznehmer. Die vorherige Version der Software wird nach Freigabe eines Updates vom Lizenzgeber für 30 Tage weiter gepflegt und unterstützt.
- Bei Softwarefehlern, d.h. Abweichungen von der jeweiligen Produktbeschreibung, erfüllt der Lizenzgeber seine Verpflichtungen.
(2.2.) Ungeachtet vorheriger Ansprüche hat der Lizenznehmer keinen Anspruch auf
- die Erweiterung der aktuellen Programmversion hinsichtlich gewünschter Funktionen oder Leistungsmerkmale
- die Aufnahme von gewünschten Funktionen oder Leistungsmerkmalen in eine kommende Version oder ein kommendes Release
- die Unterstützung gewisser Hardware, Betriebssysteme/Betriebssystemversionen bzw. gewisser externer Systeme/Systemversionen
- die Änderung der zugrundeliegenden Programmiersprache bzw. Entwicklungstechnologie
- die Lieferung von Updates innerhalb bestimmter Zeiträume
- Installations- und Konfigurationsdienstleistungen, Schulungen, etc.
- Fehlerbehebung und Support gemäß 2.1 für eine Version, für die bereits vor mehr als 30 Tagen die Freigabe eines Updates vom Lizenzgeber erfolgte
- die Unterstützung bei Fragen, die nur deshalb auftreten, weil der Lizenznehmer keine Schulungsangebote des Lizenzgebers wahrgenommen hat
Die grundsätzliche Entscheidung, entsprechendes zu tun obliegt allein dem Lizenzgeber. Es bleibt somit dem Lizenzgeber vorbehalten, o.g. Leistungen aus Kulanzgründen zu gewähren oder als entsprechende Dienstleistung kostenpflichtig anzubieten.
(2.3.) Im Fall eines Betriebs auf Seiten des Lizenzgebers („Cloud Installation“) übernimmt der Lizenzgeber über den Nutzungszeitraum (Vertragslaufzeit) hinweg den Betrieb der vertragsgegenständlichen Software. Dem Kunden ist hierbei bekannt, dass der technische Betrieb durch das Drittunternehmen Microsoft im Cloud-Rechenzentrum Westeuropa, d.h. innerhalb der Europäischen Union, erfolgt.
Entsprechend gilt:
- Die Verfügbarkeit des Systems sowie eine Absicherung der gespeicherten Daten beispielsweise gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und unbefugtem Zugriff entziehen sich dem Verantwortungsbereich des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber wird für Verfügbarkeit und Sicherheit nur insofern gewährleisten, als dass es ihm durch Microsoft Azure selbst gewährleistet bzw. ermöglicht wird. Die vertragliche Nutzung der Software sowie der zugehörigen Datenbank ist daher auf die Eigenschaften dieser Cloud begrenzt.
- Zu notwendigen Wartungs- und Pflegezwecken wird innerhalb der Verfügbarkeit gemäß des vorherigen Punktes eine vertragliche Verfügbarkeit von 99% im Jahresmittel vereinbart. Für planbare Ausfälle, die dem Lizenznehmer rechtzeitig, wenigstens 2 Werktage vorher, mitgeteilt werden, wird eine maximale Dauer von jeweils 8 Stunden vereinbart.
(2.4) Sofern Lizenzgeber und Lizenznehmer abweichend von 1.2 ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht vereinbaren, werden entsprechend die Rechte des Lizenznehmers gesondert geregelt.
3. Pflichten des Lizenznehmers
(3.1) Der Lizenznehmer erkennt die Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte des Lizenzgebers an.
(3.2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Rechte des Lizenzgebers zu achten und insbesondere
- die Anzahl der erworbenen Lizenzen bzw. den Nutzungsumfang nicht zu überschreiten – insbesondere auch nicht durch die Anbindung von Programmen via REST API, die Nutzern einen alternativen Zugriff auf Daten oder Funktionen der vertragsgegenständlichen Software bieten
- keine Kopien der Software an Dritte weiterzugeben oder Dritten die Herstellung von Kopien zu ermöglichen
- die Software oder ihm überlassenes zugehöriges Material (z.B. Dokumentationen) zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Entsprechend ist er auch nicht berechtigt, Reverse-Engineering oder Decompilierung noch irgendwelche Bearbeitungen oder sonstigen Veränderungen an der Software vorzunehmen.
(3.3) Der Lizenznehmer haftet hierbei auch für alle Personen, die in seinem Gefahrenbereich tätig sind (Erfüllungsgehilfen, Angestellte, freie Mitarbeiter) und für Organisationsmängel. Dem Lizenznehmer obliegt die Beweislast, dass er die notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, damit die Erstellung von Kopien des Programms sowie die Weitergabe der Kopien und der Passwörter durch Dritte in seinem Gefahrenbereich bestmöglich unterbunden wurde.
(3.4) Soweit nichts anderes vereinbart, ist er Lizenznehmer ferner nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software ohne Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer oder zeitlich begrenzt zur Verfügung zu stellen.
(3.5) Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in allen gelieferten Softwareprodukten, dürfen durch den Lizenznehmer oder Dritte nicht entfernt oder verändert werden.
(3.6) Auf Verlangen hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft über Anzahl und Installationsort der bei ihm, seinen Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern installierten Software zu geben und deren Richtigkeit rechtsverbindlich zu versichern.
(3.7) Sofern der Betrieb der Software auf Seiten des Lizenznehmers stattfindet („on-premises Installation“), ist der Lizenznehmer oder von ihm beauftragte Dritte für die ordnungsgemäße Installation und Datensicherung sowie einen ordnungsgemäßen Betrieb der gelieferten Software in der Einsatzumgebung verantwortlich. Dies schließt insbesondere auch die umgehende Aktualisierung der Software nach Freigabe eines Updates durch den Lizenzgeber ein.
(3.8) Sofern der Lizenznehmer die Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte des Lizenzgebers verletzt oder anderweitig seine Pflichten verletzt, insbesondere durch Vervielfältigung der Software oder deren unlizenzierten Einsatz, oder in dem Dritten die Vervielfältigung der Software des Lizenzgebers oder deren unlizenzierten Einsatz vom Lizenznehmer fahrlässig oder vorsätzlich ermöglicht wird, ist der Lizenzgeber zur frist‐ und ersatzlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
(3.9) Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt.
4. Vertragsstrafe
(4.1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber dem Lizenzgeber, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an den Lizenzgeber eine durch diesen nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, deren angemessene Höhe im Streitfall durch das zuständige Landgericht auf ihre Billigkeit zu überprüfen ist, wenigstens jedoch 200.000,- EUR es zu unterlassen, das Programm ohne die erforderliche Einwilligung des Lizenzgebers zu nutzen, verbreiten oder verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder in sonstiger Weise gegen einen gestellte Bedingung zu verstoßen.
5. Vertragsdauer, Kündigung und Änderung
(5.1) Sofern im Angebot des Lizenzgebers, das dem Vertrag zugrunde liegt, nichts Abweichendes definiert ist, läuft der Vertrag mindestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres und verlängert sich dann automatisch mit dem bestehenden Nutzungsumfang (Anzahl von Benutzern) um jeweils einen Nutzungszeitraum gemäß 1.3, solange keine fristgerechte, schriftliche Kündigung oder Vertragsanpassung erfolgt. Dies gilt explizit auch dann, wenn a) der Lizenzgeber keine ausdrückliche Auftragsbestätigung über die Verlängerung an den Lizenznehmer übermittelt oder b) der Lizenznehmer in seiner Beauftragung einen abweichenden Zeitraum angibt. Der Lizenznehmer hat vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kein Recht vom Vertrag zurückzutreten.
(5.2) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, drei Monate zum Ende des laufenden Nutzungszeitraums, und endet folglich unter Berücksichtigung von 5.1. jeweils am 30. September eines Jahres.
(5.3) Ein Wechsel von einem Betrieb auf Seiten des Lizenzgebers („Cloud Installation“) zu einem Betrieb auf Seiten des Lizenznehmers („on-premises Installation“) oder entgegengesetzt ist möglich. Die Kosten für entsprechende Portierungsarbeiten trägt der Lizenznehmer. Sofern er den Lizenzgeber hiermit beauftragt, sind die hierfür aufgewandten Zeiten mit je 150,- EUR netto/Stunde/Person zu erstatten.
(5.4) Der Lizenznehmer hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich die Lizenzgebühr für den kommenden Nutzungszeitraum um mehr als die Inflationsrate in Deutschland gemäß Statistischem Bundesamt gegenüber dem Vorjahresmonat im Oktober eines Jahres (mindestens jedoch um mehr als 5%) erhöht. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer eine solche Erhöhung mindestens einen Monat vor Beginn des neuen Nutzungszeitraums schriftlich ankündigen. Der Lizenznehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Ankündigung zum Ende des laufenden Nutzungszeitraums zu kündigen.
(5.5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(5.6) Der Lizenznehmer ist berechtigt den Nutzungsumfang durch den Lizenzgeber ändern zu lassen. Erweiterungen des Nutzungsumfangs sind jederzeit gegen Aufpreis möglich. Der Lizenzgeber wird in diesem Fall bereits getätigte Zahlungen anteilig verrechnen. Reduzierungen des Nutzungsumfangs sind nur zum Beginn eines nächstes Nutzungszeitraums bzw. nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich. Es gilt hierbei die gleiche Frist wie bei einer Kündigung.
6. Nutzung nach Vertragsende
(6.1) Werden Verträge über das Nutzungsrecht gekündigt, so erlöschen das Nutzungsrecht an der gelieferten Software sowie das Recht auf Wartung und Services zum Ende des laufenden Nutzungszeitraums. Der Lizenznehmer hat im Falle eines Betriebs auf eigener Seite („on-premises Installation“) beim Erlöschen des Nutzungsrechts unverzüglich die erhaltenen Originaldatenträger an den Lizenzgeber herauszugeben, alle Installationen und eventuell erstellten Kopien der überlassenen Software unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten und darüber eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. Wird eine solche Erklärung nicht binnen 10 Tagen nach Ablauf des Nutzungszeitraums abgegeben, so hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber bis zum Eintreffen der Erklärung die den Nutzungszeitraum überschreitenden Tage gemäß der vereinbarten Lizenzgebühr anteilig zu vergüten.
(6.2) Unberührt bleibt das Recht des Lizenznehmers auf Weiterverwendung seiner ursprünglich in der Software hinterlegten Daten, jedoch nur im Falle, dass er diese vor Ablauf des Nutzungszeitraums in eine von der gelieferten Software unabhängiges Format (z.B. MS Excel, MS Word, ReqIF) exportiert hat. Das Recht auf Weiterverwendung der Daten berechtigt in keinem Fall ein Recht auf Nutzung der gelieferten Software nach Vertragsende.
(6.3) Hat der Lizenznehmer die hinterlegten Daten nicht bis zum Ende des Nutzungszeitraums exportiert, können diese bis 90 Tage nach Ende des Nutzungszeitraums auf Wunsch und Kosten des Lizenznehmers vom Lizenzgeber in Form von MS Excel, MS Word oder ReqIF exportiert und elektronisch übermittelt werden. Die hierfür notwendigen Arbeiten sind mit je 150,- EUR netto/Stunde/Person zu erstatten.
Stand: 02.09.2024